Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0025

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs8

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080025.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023080025_20241220L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0045

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/08/0025 E 20. Dezember 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080045.L03

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080045_20250820L03