Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2025/08/0045
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/08/0025 E 20. Dezember 2024 RS 1
Stammrechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080045.L03
Im RIS seit
16.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2025080045_20250820L03