Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/08/0025 E 20. Dezember 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080045.L03