Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn sich die vom VwG fallbezogen vorgenommene Auslegung eines verfahrensgegenständlichen Bescheides als unvertretbar erweist (VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144).