§ 111 Abs. 4 WRG 1959 ordnet für den Fall der Unterlassung von Einwendungen einen Rechtsverlust des Grundeigentümers an, der mit der Bewilligung - auch ohne Ausspruch im Bescheid - wirksam wird und diesen auch in einem folgenden Verfahren bindet. § 42 AVG sieht dagegen nur einen Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren, nicht aber darüber hinaus einen Verlust materieller Rechte bzw. der Parteistellung in Folgeverfahren vor.Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ordnet für den Fall der Unterlassung von Einwendungen einen Rechtsverlust des Grundeigentümers an, der mit der Bewilligung - auch ohne Ausspruch im Bescheid - wirksam wird und diesen auch in einem folgenden Verfahren bindet. Paragraph 42, AVG sieht dagegen nur einen Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren, nicht aber darüber hinaus einen Verlust materieller Rechte bzw. der Parteistellung in Folgeverfahren vor.