Der Inhaber des Rechtes, hinsichtlich dessen ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, muss Verfahrenspartei und damit Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechtes ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar wird. Das steht der Annahme des Verlustes seiner Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen entgegen.