Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

27.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040031.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20220727L02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0086

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040086.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022040086_20220913L01

Rechtssatz für Ra 2023/06/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0145

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060145.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023060145_20240911L01

Rechtssatz für Ra 2024/06/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0164

Entscheidungsdatum

17.02.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060164.L02

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024060164_20250217L02

Rechtssatz für Ra 2025/05/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0056

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050056.L04

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050056_20260309L05