Verwaltungsgerichtshof
09.03.2026
Ra 2025/05/0056
GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2
Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050056.L04