Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0031 E 27. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050056.L04