Unter einer Veräußerung im Sinne des § 14 K-JG ist jede Änderung in der Person des Grundeigentümers im Sinne des § 5 K-JG zu verstehen, insbesondere unabhängig davon, ob diese auf rechtsgeschäftlichem oder hoheitlichem Wege, im Zuge einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, derivativ oder originär erfolgt.Unter einer Veräußerung im Sinne des Paragraph 14, K-JG ist jede Änderung in der Person des Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 5, K-JG zu verstehen, insbesondere unabhängig davon, ob diese auf rechtsgeschäftlichem oder hoheitlichem Wege, im Zuge einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, derivativ oder originär erfolgt.