Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ro 2025/03/0024
Unter einer Veräußerung im Sinne des Paragraph 14, K-JG ist jede Änderung in der Person des Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 5, K-JG zu verstehen, insbesondere unabhängig davon, ob diese auf rechtsgeschäftlichem oder hoheitlichem Wege, im Zuge einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, derivativ oder originär erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030024.J03