Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ArbIG 1993 §12 Abs4
AVG §68 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln vergleiche VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN). Bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren vergleiche auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihm als Partei aus den Bescheiden, mit denen die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen angeordnet wurde, keine Rechte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen sein. Seine Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J04

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J03