Der VwGH hat mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (§ 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (§ 11 StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55-61, mwN).Der VwGH hat mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55-61, mwN).