Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0097

Entscheidungsdatum

14.08.2025

Index

E1E
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

StbG 1985 §27
StbG 1985 §28
12010E020 AEUV Art20

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010097.L02

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010097_20250814L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0244

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

E1E
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

StbG 1985 §27
StbG 1985 §28
12010E020 AEUV Art20
62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0097 B 14. August 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L04

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010244_20251106L04