Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2025/01/0244
Entscheidungsdatum
06.11.2025
Index
E1E
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR
Norm
StbG 1985 §27
StbG 1985 §28
12010E020 AEUV Art20
62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/01/0097 B 14. August 2025 RS 2
Stammrechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach § 28 StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L04
Im RIS seit
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2025010244_20251106L04