Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0097 B 14. August 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L04