Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN; vgl. dazu, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist, VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN, auch zur Rechtsprechung des VfGH).Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN; vergleiche dazu, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist, VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN, auch zur Rechtsprechung des VfGH).