Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0079

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010079.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010079_20220324L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010076_20250505L01

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L04

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L03