Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).