Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0111

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Strafverfahren ist vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geprägt. Tatsachen können durch die Verfahrensparteien nicht "außer Streit gestellt" werden. Auch ein Geständnis des Beschuldigten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur weiteren Nachforschung, ob das Geständnis dem realen Geschehen entspricht. Damit besteht aber (anders als allenfalls bei einer diversionellen Erledigung) auch dann eine hohe Richtigkeitsgewähr eines verurteilenden Straferkenntnisses, wenn dieses auf einem womöglich auch bloß "taktischen" Geständnis beruht. Solange dieses Strafurteil nicht (etwa durch eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens) beseitigt ist, besteht die Bindung im Abgabenverfahren an dieses Strafurteil.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L03

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130111_20250818L03