Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/13/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7637 F/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/13/0078

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X05

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2001130078_20010718X05

Rechtssatz für Ra 2019/13/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0009

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0078 E 18. Juli 2001 VwSlg 7637 F/2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130009.L01

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019130009_20190425L02

Rechtssatz für Ra 2024/13/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0043

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0078 E 18. Juli 2001 VwSlg 7637 F/2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130043.L04

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2024130043_20260617L05

Rechtssatz für Ra 2025/13/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0139

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0078 E 18. Juli 2001 VwSlg 7637 F/2001 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L07

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130139_20260625L08