Auch eine mangelhafte Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG führt für sich betrachtet noch nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 9.10.2020, Ra 2020/21/0348).Auch eine mangelhafte Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG führt für sich betrachtet noch nicht zur Zulässigkeit der Revision vergleiche VwGH 9.10.2020, Ra 2020/21/0348).