Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0026

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2

Rechtssatz

Lässt das Stellenangebot erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004) handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080026.L03

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080026_20250128L03

Rechtssatz für Ra 2025/08/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0076

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/08/0026 E 28. Jänner 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Lässt das Stellenangebot erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004) handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080076.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080076_20250908L03

Rechtssatz für Ra 2026/08/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0061

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/08/0026 E 28. Jänner 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Lässt das Stellenangebot erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004) handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080061.L02

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080061_20260902L02