Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/08/0026 E 28. Jänner 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Lässt das Stellenangebot erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004) handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080076.L03