Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0220
Entscheidungsdatum
14.03.2025
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228
Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L08
Im RIS seit
08.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070220_20250314L08