Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0220

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0221

Ra 2024/07/0222

Ra 2024/07/0223

Ra 2024/07/0224

Ra 2024/07/0225

Ra 2024/07/0226

Ra 2024/07/0228

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L08