Verwaltungsgerichtshof
14.03.2025
Ra 2024/07/0220
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228
Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L08