Der EuGH hat ausgesprochen, dass keine entsprechende Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Integrität des betreffenden besonderen Schutzgebiets durchgeführt werden kann, wenn für dieses Gebiet keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden (EuGH 16.7.2026, C-27/25, Knocknamona, und C-356/25, Massey).Der EuGH hat ausgesprochen, dass keine entsprechende Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Integrität des betreffenden besonderen Schutzgebiets durchgeführt werden kann, wenn für dieses Gebiet keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden (EuGH 16.7.2026, C-27/25, Knocknamona, und C-356/25, Massey).