Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der
Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht
auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit
Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis
B 9.2.1987, 86/10/0154, 0155). Dabei ist an berufliche
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab
anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an
gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.