Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0176

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zur Frage der Bindung an die Angaben eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers klargestellt, dass - insoweit sich aus diesen Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt - nach Einleitung des Vorverfahrens die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sodann endgültig anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes zu prüfen ist und unter anderem auch die Verspätung der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 29.9.1992, 92/08/0176; VwGH 24.11.1998, 96/08/0406). Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht, das VwG hätte die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich an Hand der Angaben im Antrag zu prüfen und wäre gehindert, eine sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes ergebende Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages aufzugreifen, verfehlt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024070176_20260127L02