Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0176
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §33
VwRallg
Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zur Frage der Bindung an die Angaben eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers klargestellt, dass - insoweit sich aus diesen Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt - nach Einleitung des Vorverfahrens die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sodann endgültig anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes zu prüfen ist und unter anderem auch die Verspätung der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 29.9.1992, 92/08/0176; VwGH 24.11.1998, 96/08/0406). Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht, das VwG hätte die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich an Hand der Angaben im Antrag zu prüfen und wäre gehindert, eine sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes ergebende Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages aufzugreifen, verfehlt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L01
Im RIS seit
03.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2024070176_20260127L02