Verwaltungsgerichtshof
27.01.2026
Ra 2024/07/0176
Der VwGH hat bereits zur Frage der Bindung an die Angaben eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers klargestellt, dass - insoweit sich aus diesen Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt - nach Einleitung des Vorverfahrens die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sodann endgültig anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes zu prüfen ist und unter anderem auch die Verspätung der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 29.9.1992, 92/08/0176; VwGH 24.11.1998, 96/08/0406). Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht, das VwG hätte die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich an Hand der Angaben im Antrag zu prüfen und wäre gehindert, eine sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes ergebende Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages aufzugreifen, verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L01