Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §8 Abs1
RAO 1868 §8 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124

Rechtssatz

Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO (OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070121_20250506L03