Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0121
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Index
27/01 Rechtsanwälte
Norm
RAO 1868 §8 Abs1
RAO 1868 §8 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124
Rechtssatz
Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO (OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO (OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L04
Im RIS seit
03.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070121_20250506L03