Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0122

Ra 2024/07/0123

Ra 2024/07/0124

Rechtssatz

Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO (OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L04