Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §8 Abs1
RAO 1868 §8 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn Paragraph 8, Absatz eins, RAO (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern unter anderem auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst (VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehört etwa auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0124; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0125; OGH 17.7.2018, 4 Ob 14/18i).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070121_20250506L02