Verwaltungsgerichtshof
06.05.2025
Ra 2024/07/0121
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn Paragraph 8, Absatz eins, RAO (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern unter anderem auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst (VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehört etwa auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0124; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0125; OGH 17.7.2018, 4 Ob 14/18i).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L02