Bei Maßnahmen des Kiesabbaus einerseits und der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem dann ausgekiesten Gelände andererseits handelt es sich um grundsätzlich voneinander getrennte Vorhaben, die auch getrennt voneinander zu genehmigen sind (VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028).