Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2024/05/0001
Entscheidungsdatum
07.05.2026
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1
BauRallg
Rechtssatz
Nach der Oö. BauO 1994 besteht aus dem bloßen Vorliegen einer Bauplatzbewilligung kein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für ein (konkretes) Bauvorhaben, weil das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung im Zusammenhang mit der Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 rechtlich unerheblich ist (vgl. hierzu VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0140).Nach der Oö. BauO 1994 besteht aus dem bloßen Vorliegen einer Bauplatzbewilligung kein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für ein (konkretes) Bauvorhaben, weil das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung im Zusammenhang mit der Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 rechtlich unerheblich ist vergleiche hierzu VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0140).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024050001.J02
Im RIS seit
02.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2024050001_20260507J02