Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ro 2024/05/0001
Nach der Oö. BauO 1994 besteht aus dem bloßen Vorliegen einer Bauplatzbewilligung kein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für ein (konkretes) Bauvorhaben, weil das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung im Zusammenhang mit der Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 rechtlich unerheblich ist vergleiche hierzu VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0140).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024050001.J02