Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0017

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art26 Abs1
32016R0679 DSGVO Art4 Z7

Rechtssatz

Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat vergleiche VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040017.J04

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040017_20250729J01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0375

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0375

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art26 Abs1
32016R0679 DSGVO Art4 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/04/0017 B 29. Juli 2025 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat vergleiche VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040375.L05

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040375_20260414L05