Verwaltungsgerichtshof
14.04.2026
Ra 2024/04/0375
GRS wie Ro 2022/04/0017 B 29. Juli 2025 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat vergleiche VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040375.L05