Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0375

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/04/0017 B 29. Juli 2025 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat vergleiche VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040375.L05