Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
Ro 2024/04/0009
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sind die (in der Regel sichtbaren) tatsächlichen Umstände zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des VwG) maßgeblich. Das bedeutet zwar nicht, dass der Flächenwidmung der relevanten Grundstücke in keinem Fall eine Indizwirkung für die Situierung eines Vorhabens innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zukommen kann. Allerdings ermöglicht der bloße Umstand, dass die angrenzenden Grundstücke in Hinkunft für eine mögliche Bebauung zur Verfügung stehen, für sich allein keine Rückschlüsse darauf, dass der Projektstandort innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt. Auch für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Hotelprojekts im Rahmen der im Umfeld bereits vorhandenen Auswirkungen bewegen, ist die Flächenwidmung für sich genommen nicht aussagekräftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J16
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040009_20250820J14