Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ro 2024/04/0009
Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sind die (in der Regel sichtbaren) tatsächlichen Umstände zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des VwG) maßgeblich. Das bedeutet zwar nicht, dass der Flächenwidmung der relevanten Grundstücke in keinem Fall eine Indizwirkung für die Situierung eines Vorhabens innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zukommen kann. Allerdings ermöglicht der bloße Umstand, dass die angrenzenden Grundstücke in Hinkunft für eine mögliche Bebauung zur Verfügung stehen, für sich allein keine Rückschlüsse darauf, dass der Projektstandort innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt. Auch für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Hotelprojekts im Rahmen der im Umfeld bereits vorhandenen Auswirkungen bewegen, ist die Flächenwidmung für sich genommen nicht aussagekräftig.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J16