Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
UVPG 2000 Anh1 Z23
VwRallg

Rechtssatz

Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebiets" ist im UVP-G 2000 nicht definiert. Auch die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle 2000 (BGBl. römisch eins Nr. 89; IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38), im Zuge derer die Formulierung "außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete" in Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 eingeführt wurde, enthalten keine nähere Umschreibung dieses Begriffs. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für die UVP-Pflicht danach differenziert, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, kann aber jedenfalls abgeleitet werden, dass (insbesondere) auf die Umweltauswirkungen abzustellen ist, die je nach Situierung des Beherbergungsbetriebes (innerhalb oder außerhalb von bebautem Gebiet) unterschiedlich ausfallen können (so auch schon Umweltsenat 18.12.2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein], Pkt. 2.5.3.). Dies findet auch in den Erläuterungen zur Ziffer 23, des Anhanges 1 UVP-G 2000, der zufolge "Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen" (ebenfalls) einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, Deckung (IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J11

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040009_20250820J09