Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Rechtssatz

Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebiets" ist im UVP-G 2000 nicht definiert. Auch die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle 2000 (BGBl. römisch eins Nr. 89; IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38), im Zuge derer die Formulierung "außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete" in Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 eingeführt wurde, enthalten keine nähere Umschreibung dieses Begriffs. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für die UVP-Pflicht danach differenziert, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, kann aber jedenfalls abgeleitet werden, dass (insbesondere) auf die Umweltauswirkungen abzustellen ist, die je nach Situierung des Beherbergungsbetriebes (innerhalb oder außerhalb von bebautem Gebiet) unterschiedlich ausfallen können (so auch schon Umweltsenat 18.12.2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein], Pkt. 2.5.3.). Dies findet auch in den Erläuterungen zur Ziffer 23, des Anhanges 1 UVP-G 2000, der zufolge "Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen" (ebenfalls) einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, Deckung (IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J11