Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2020/05/0022
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EURallg
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §1 Abs2
32011L0092 UVP-RL
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 6
Stammrechtssatz
Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt (vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J03
Im RIS seit
17.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
JWR_2020050022_20220329J03