Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0059

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §23 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG geht es um jene physische Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf eine Rechtfertigung, die sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse des Antragstellers, nicht aber eines Dritten, ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030059.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030059_20251118L01