Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2024/03/0059
Bei der Beurteilung der Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG geht es um jene physische Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf eine Rechtfertigung, die sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse des Antragstellers, nicht aber eines Dritten, ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030059.L02