Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17864 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0141

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10 idF 2006/I/125;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung. Die primär entscheidende eigentliche Zweckbestimmung kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn" (Hinweis E vom 25. Mai 2009, 2008/03/0108, mwH, sowie E vom 16. September 2009, 2006/05/0150). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG 1957 dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, nicht erheblich (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164, mwH).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050141.X03

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007050141_20100325X03

Rechtssatz für Ro 2024/03/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10 idF 2006/I/125
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0141 E 25. März 2010 VwSlg 17864 A/2010 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung. Die primär entscheidende eigentliche Zweckbestimmung kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn" (Hinweis E vom 25. Mai 2009, 2008/03/0108, mwH, sowie E vom 16. September 2009, 2006/05/0150). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG 1957 dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, nicht erheblich (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164, mwH).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J06

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030005_20260902J06