Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
GRS wie 2007/05/0141 E 25. März 2010 VwSlg 17864 A/2010 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)
Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung. Die primär entscheidende eigentliche Zweckbestimmung kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn" (Hinweis E vom 25. Mai 2009, 2008/03/0108, mwH, sowie E vom 16. September 2009, 2006/05/0150). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG 1957 dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, nicht erheblich (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J06