Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0223

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, und bildet die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Werden im Rahmen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern z.B. nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020223.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024020223_20260507L02