Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0183

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268). Eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten findet statt, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Beschwerde ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L04

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020183_20250602L04

Rechtssatz für Ra 2024/02/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0184

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0183 E 2. Juni 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268). Eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten findet statt, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Beschwerde ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020184.L03

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020184_20250602L03