Die Mitteilung nach § 23 Abs. 2 NAG 2005 ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173).Die Mitteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, NAG 2005 ist nicht als ein den Aufenthaltstitel erteilender Bescheid anzusehen (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173).