Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/14/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/14/0059

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140059.X01

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1986140059_19871215X01

Rechtssatz für 90/14/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/14/0108

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1 (hier Externistenreifeprüfung)

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Berufsausbildung, Berufsfortbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140108_19931116X01

Rechtssatz für 94/15/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/15/0130

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150130.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1994150130_19961120X02

Rechtssatz für Ra 2023/16/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0116

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160116.L02

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023160116_20240514L02

Rechtssatz für Ra 2023/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0114

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160114.L04

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160114_20250220L03