Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

90/14/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1

(hier Externistenreifeprüfung)

Stammrechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.